Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines
2. Vertragsabschluss und Beendigung des Vertrages
3. Leistungen von ARE
4. Übernahme der Abfälle
5. Pflichten des AGs
6. Zahlungen und Sicherheit
7. Haftung
8. Höhere Gewalt
9. Schlussbestimmungen

1. Allgemeines

  1. Die ARE Deutzen GmbH (nachfolgend: „ARE“) übernimmt Abfälle, kontaminierte Böden und Bauschutt (nachfolgend: „Abfälle“) in ihrer/n Entsorgungsanlage/n (insbesondere in der Bodenreinigungsanlage in Deutzen) für den Auftraggeber (nachfolgend: „AG“) nach Maßgabe des einzelnen Vertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“). Abweichende Regelungen im Vertrag gehen diesen AGB vor.
  2. Diese AGB gelten nur für den Rechtsverkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  3. Von diesen AGB insgesamt oder teilweise abweichende Geschäftsbedingungen des AGs werden nicht anerkannt, es sei denn, diesen wurde von ARE schriftlich zugestimmt. Die AGB der ARE gelten auch dann ausschließlich, wenn in Kenntnis entgegenstehender Geschäftsbedingungen des AGs Leistungen von ARE vorbehaltlos erbracht werden.

2. Vertragsabschluss und Beendigung des Vertrages

  1. ARE hält sich 4 Wochen ab Angebotsdatum an das Angebot und die darin enthaltenen Angebotsbedingungen gebunden.
  2. Der Vertrag kommt mit Auftragserteilung durch den AG zustande. Bei Abweichungen des Auftrages zum Angebot der ARE kommt ein Vertrag erst mit schriftlicher Bestätigung des abweichenden Auftrages durch ARE zustande.
  3. Sollte eine schriftliche Auftragserteilung nicht vorliegen, kommt ein Vertrag zu den Bedingungen des Angebotes mit der Übernahme der durch den AG angelieferten Abfälle gemäß Ziff. IV. Nr. 1 durch ARE zustande.
  4. Für die Vereinbarung verbindlicher Leistungstermine ist eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung durch ARE erforderlich. Bei Fristangaben in Tagen werden nur Werktage (Mo. – Fr.) gezählt.
  5. Das Vertragsverhältnis steht unter der auflösenden Bedingung, dass erforderliche behördliche Genehmigungen verweigert oder entzogen werden. In diesem Fall der Vertragsbeendigung vergütet der AG bereits erbrachte Leistungen des AN vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Regelungen zu den vereinbarten Sätzen, sonst zu dem üblichen Wert.
  6. Sind aufgrund einer nach Vertragsabschluss eintretenden gesetzlichen Änderung zusätzliche Leistungen durch ARE im Zusammenhang mit den geschuldeten Leistungen zwingend zu erbringen (z.B. zusätzliche Nachweise, Analysen), die Mehraufwand erfordern, hat der AG auch diese tatsächlich entstehenden und nachgewiesenen Mehrkosten zu tragen.

3. Leistungen von ARE

  1. ARE übernimmt im Rahmen des vereinbarten Auftragsumfanges folgende Dienstleistungen im Bereich der Entsorgungswirtschaft: die entgeltliche Übernahme der Abfälle in ihre Entsorgungsanlagen einschließlich ordnungsgemäßer Wiegung der Abfälle zur Entsorgung (Verwertung/Beseitigung); die entgeltliche Erstellung aller erforderlichen Überwachungsleistungen gemäß der Nachweisverordnung (wie z.B. Entsorgungsnachweis, Begleit- oder Übernahmescheine) und den entgeltlichen Transport der Abfälle vom AG in ihre Entsorgungsanlage, soweit AG und ARE dies ausdrücklich vereinbart haben.
  2. ARE übernimmt nur Abfälle, deren Belastung die vom AG mitgeteilten Grenzwerte nicht überschreitet und die den sonstigen Annahmebedingungen entsprechen.
  3. Für den Fall, dass ARE den Transport der Abfälle übernimmt, erfolgt die Beladung der Fahrzeuge seitens des AGs entsprechend dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der AG hat dafür zu sorgen, dass von ARE eingesetzte Fahrzeuge ungehindert bis zur Entnahme-/ Verladestelle gelangen können. Im Regelfall ist die Zuwegung für Fahrzeuge bis 40 t ohne Allradantrieb auszulegen. Die Beladezeit darf maximal 15 Min. betragen. Erschwernisse oder Verzögerungen bei der Übernahme und/oder Beladung gehen zu Lasten des AGs.
  4. ARE steht die Wahl der Verfahrenstechnik frei, um angenommenes Material entsprechend der umweltgesetzlichen Bestimmungen sachgerecht und ordnungsgemäß zu behandeln und zu entsorgen, da die Art und Weise des Verfahrens nicht Gegenstand des zwischen AG und ARE abgeschlossen Vertrages ist. Dies gilt nicht, soweit AG und ARE ausdrücklich eine bestimmte Verfahrenstechnik gewählt haben. Auch in dem Fall der Vereinbarung eines bestimmten Verfahrens bleibt es bei den geschuldeten Dienstleistungen seitens ARE. Der Erfolg der so gewählten Verfahrenstechnik wird seitens ARE nicht geschuldet oder gewährleistet.
  5. Wird im Vertrag die Übernahme von Abfällen in Form von Schadstoffen oder Störstoffen zur Behandlung/Entsorgung vereinbart und ist deren Durchführbarkeit nicht bei Vertragsabschluss schon eindeutig festgestellt, hängt die Durchführung des Vertrages davon ab, dass die Behandelbarkeit durch einen von ARE erbrachten Versuch, dessen tatsächliche Kosten der AG trägt, nachgewiesen werden konnte. ARE wird den AG umgehend von den Ergebnissen des Versuchs unterrichten und bei negativem Ergebnis alle geleisteten Zahlungen des AGs, die die Kosten des Versuchs übersteigen, erstatten.
  6. Alle weiteren Maßnahmen, die ARE neben der Übernahme zur Entsorgung treffen (wie z.B. Verprobung, Analyse), dienen ausschließlich der Erfüllung ihrer rechtlichen Pflichten.
  7. Soweit ARE eine Identifikationskontrolle der übernommenen Abfälle durchführt und die hierbei anfallenden Kosten im jeweiligen Angebot beziffert hat, trägt der AG diese Kosten. Werden bei der Identifikationskontrolle höhere Kontaminationen bzw. Werte als vom AG deklariert festgestellt, so ist ARE berechtigt, die durch die fehlerhafte Deklaration verursachten tatsächlichen Kosten der Identifikationskontrolle dem AG auch dann zu berechnen, wenn diese nicht im jeweiligen Angebot beziffert oder tatsächlich höher als im Angebot beziffert sind.
  8. ARE ist berechtigt, sich zur Erfüllung dieses Vertrages Dritter zu bedienen.

4. Übernahme der Abfälle

  1. Die Abfälle werden grundsätzlich nach dem Wiegen durch ARE durch tatsächliche Annahme der Abfälle zur Entsorgung (Beseitigung/Verwertung) in ihre Entsorgungsanlagen übernommen (nachfolgend: „Übernahme“).
  2. ARE ist berechtigt, die Übernahme von Abfällen, die in ihrer tatsächlichen Beschaffenheit („Ist-Beschaffenheit“) oder in ihrem Umfang vom Inhalt der vertraglichen Vereinbarung oder von anderen Erklärungen und Nachweisen des AGs abweichen, bereits unmittelbar vor oder nach dem Wiegen zu verweigern.
  3. Sofern im Vertrag nicht anders beschrieben, handelt es sich bei den angelieferten Abfällen nicht um Gefahrgut gemäß GGVSEB / ADR.
  4. Mit der Übernahme der Abfälle in die Entsorgungsanlage von ARE geht die Verantwortung für die ordnungsgemäße Entsorgung (Beseitigung/Verwertung) der Abfälle im Verhältnis zum AG nach Maßgabe nachstehender Bedingungen auf ARE über. Der Übergang der Verantwortung nach Satz 1 steht in jedem Fall ausdrücklich unter dem Vorbehalt, dass die Abfälle die vertraglich vereinbarte Soll-Beschaffenheit aufweisen und damit der Deklarationsanalyse entsprechen sowie bei Schad- oder Störstoffen deren Behandelbarkeit gemäß Ziff. III Nr. 5 nachgewiesen wird (nachfolgend: „Annahmebedingungen“).
  5. Das Eigentum an den Abfällen geht erst auf ARE über, nachdem die Annahmebedingungen erfüllt sind und der AG die vereinbarte Vergütung gezahlt hat. Bis zu diesem Zeitpunkt verwahrt ARE das angelieferte Material im Auftrag des AGs.
  6. ARE ist berechtigt, aus den angelieferten Abfällen nach deren Einlieferung Proben zu ziehen.
  7. Stellt ARE bei Übernahme oder später im Rahmen von Analysen oder Proben fest, dass zwar eine Abweichung von der Deklaration durch den AG vorliegt, eine Entsorgung aber möglich ist und die übrigen Annahmebedingungen erfüllt sind, führt ARE die Entsorgung durch und ist dann berechtigt, dem AG etwaige höhere Kosten für die tatsächliche Beschaffenheit zu berechnen, wenn dem AG die Preise bekannt sind. Die Analyseergebnisse können dem AG auf Nachfrage zur Verfügung gestellt werden.
  8. Stellt ARE bei Übernahme oder später im Rahmen von Analysen oder Proben fest, dass die Annahmebedingungen nicht erfüllt sind, zeigt ARE dies dem AG an. Der AG hat die Abfälle auf Anforderung der ARE auf eigene Kosten und eigene Gefahr abzuholen und zurückzunehmen, soweit AG und ARE sich nicht auf einen neuen Vertrag unter Rücksicht auf die tatsächliche Menge/Ist-Beschaffenheit der Abfälle bzw. etwaiger Erfordernisse einer Behandlung außerhalb der Entsorgungsanlagen von ARE oder eines Aussortierens und Entsorgens von Störstoffen einigen. Eine etwaig bereits gestellte Rechnung wird in diesem Fall storniert. ARE hat das Recht, in dem Fall der Rücknahme der Abfälle angefallene Lagerkosten in Höhe von 5,00 EUR pro Tag und pro Tonne sowie die tatsächlich entstandenen Kosten einer durchgeführten Identifikationsanalyse zu berechnen. Für den Fall, dass der AG trotz Aufforderung durch ARE nicht innerhalb einer Frist von 30 Werktagen die Abfälle zurücknimmt, ist ARE unbeschadet weiterer Rechte berechtigt, den Rücktransport zum AG durch Dritte auf Kosten des AG durchführen zu lassen.
  9. ARE unterbreitet für den Fall, dass die Annahmebedingungen nicht erfüllt sind, dem AG ein neues Angebot zur Übernahme zur Verwertung (Entsorgung/Beseitigung). Bereits geleistete Zahlungen werden mit dem neuen Angebotspreis verrechnet.
  10. Ist die zielführende Behandlung der angelieferten Abfälle entgegen der Deklarationsanalyse wegen der Ist-Beschaffenheit des Materials in der jeweiligen Entsorgungsanlage gänzlich ausgeschlossen, wird ARE entsprechend ihrer Genehmigung und aktueller gesetzlicher Regelungen die zuständige Behörde darüber informieren und deren Entscheidung über weitere Maßnahmen abwarten, bevor anschließend nach vorstehender Ziff. IV. 9. verfahren wird.

5. Pflichten des AGs

  1. Der AG ist verpflichtet, ARE spätestens bei Vertragsschluss die Art, Zusammensetzung und die charakteristischen Eigenschaften der Abfälle umfassend schriftlich mitzuteilen. Der Auftraggeber ist für die richtige Deklaration der Abfälle allein verantwortlich. Für Schäden, die durch die Unterlassung der Kennzeichnung und Information sowie unzureichende oder fehlerhafte Angaben des AGs verursacht werden, haftet der AG. In gleicher Weise gehen Verzögerungen infolge von verspäteter Unterrichtung und etwaiger nachträglich erforderlich werdender Genehmigungen zu Lasten des AGs.
  2. Der AG ist verpflichtet, den Anforderungen des gesetzlichen Nachweisverfahrens zu genügen. Er hat spätestens vor Anlieferung des Materials eine Deklaration für die Entsorgungsanlage zu erstellen und die erforderlichen Genehmigungen und Nachweise einzuholen und ARE zu übergeben. Der Beförderer muss über eine gültige Erlaubnis gemäß 54 KrWG verfügen.
  3. Der AG hat die Auflagen des Entsorgungsnachweises einzuhalten. Er ist verpflichtet, nur solche Abfälle zu liefern, die den Spezifikationen aus dem Entsorgungsnachweis entsprechen.
  4. Die Anlieferung der Abfälle erfolgt grundsätzlich durch den AG bis in die im Angebot von ARE benannte/n Entsorgungsanlage/n, soweit keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Sind die An- und Abfahrt zur jeweiligen Behandlungsanlage auf Basis eines Verkehrsleitplans geregelt, haben diese auf den festgelegten Strecken zu erfolgen. Der Plan ist bereits Gegenstand des Angebots von ARE oder wird bei Zustandekommen eines Vertrages dem AG mitgeteilt. Die Zu- und Abfahrt von Transportfahrzeugen ist im Bereich der Anlagen nur in sauberem ordnungsgemäßem Zustand zulässig. Die Abfalltransporte haben in geeigneten und dafür zugelassenen Behältern zu erfolgen. Die Ladung ist vorschriftsmäßig zu sichern. Die Zuladungsgrenzen sind einzuhalten. Nach dem Transport kontaminierter Abfälle sind LKW/Transportgefäße entsprechend der gesetzlichen Vorschriften bei einer zertifizierten Spülstelle zu reinigen.

6. Zahlungen und Sicherheit

  1. Der AG vergütet die Übernahme der Abfälle zur Entsorgung entsprechend der Angebotsbedingungen mit einem Preis pro Tonne. Für die Abfälle, die nach Gewicht abgerechnet werden, ist das bei der Verwiegung in der Entsorgungsanlage ermittelte Gewicht verbindlich. Das Transportfahrzeug wird vor und nach der Anlieferung durch ARE verwogen. Die Durchschrift des Wiegescheins wird dem AG durch Übergabe an den Beförderer ausgehändigt. Das Original des Wiegescheins verbleibt bei ARE und bildet die Grundlage der Abrechnung. ARE stellt entsprechend dem jeweiligen Angebot weitere Faktoren in Form von Zulagen für die jeweils tatsächlich vorhandenen Bestandteile des übernommenen Abfalls mit einem Preis pro Tonne in Rechnung.
  2. Abfälle nach Volumen werden nicht übernommen.
  3. Die angegebenen Preise sind Nettopreise. Zahlungen haben zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer sowie sonstiger lokaler Steuern oder Verpflichtungen zu erfolgen. Eine Festpreisabrede schließt ohne ausdrückliche Vereinbarung Gebühren und Tarife z. B. von Behörden, Gebietskörperschaften und Zuweisungsgesellschaften nicht mit ein.
  4. Der Vergütungsanspruch der ARE entsteht mit der Übernahme gemäß Ziff. IV Nr. 1 unabhängig davon, ob die Annahmebedingungen erfüllt sind. Grundsätzlich stellt ARE die Leistungen am Tag der Übernahme dem Auftraggeber gegenüber in Rechnung. ARE ist berechtigt, die Übernahme mehrerer erfolgter Anlieferungen von Abfällen in einer Rechnung zusammenzufassen.
  5. Entstehung und Fälligkeit des Vergütungsanspruchs hängen nicht vom Zeitpunkt der Erstellung respektive der Übergabe von Nachweisen laut III.1. oder dazu adäquater Nachweise ab. Es besteht insofern auch kein Zurückbehaltungsrecht des AGs.
  6. Die Vergütung der Übernahme ist innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung durch ARE zur Zahlung fällig. Maßgeblich für die fristgerechte Zahlung ist der Zahlungseingang (Valuta der Gutschrift) auf dem Bankkonto von ARE.
  7. ARE ist berechtigt, mit Eintritt des Zahlungsverzuges seit dem Fälligkeitstag Verzugszinsen in der gesetzlich festgelegten Höhe sowie für Mahnungen Mahngebühren i. H. v. je 5,00 EUR zu fordern. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.
  8. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem AG nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  9. ARE ist berechtigt, Zahlungssicherheit für die zu erbringende Leistung zu fordern, die durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines anerkannten Bank- und Kreditinstituts oder Kreditversicherers erbracht werden kann.
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7. Haftung

  1. ARE haftet dem AG für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Vertreter oder eingesetzter Erfüllungsgehilfen, beruhen sowie für eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Darüber hinaus haftet ARE bis zur Höhe des typischerweise voraussehbaren Schadens auch für solche Schäden, die ARE oder ihre Vertreter/Erfüllungsgehilfen in Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verursacht haben. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrages notwendig ist.
  2. Übernimmt ARE die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens / des Verfahrens zur Erlangung einer erforderlichen behördlichen Zustimmung, so haftet ARE aber nicht für die Erteilung der behördlichen Zustimmung, es sei denn, deren Versagung wäre von ARE zu vertreten.
  3. Die Haftungsbegrenzung gilt im Hinblick auf alle Schadensansprüche unabhängig von ihrem Rechtsgrund und insbesondere auch im Hinblick auf vorvertragliche und nebenvertragliche Ansprüche.
  4. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen, soweit diese nicht auf einer gesetzlich zwingenden Haftung beruht oder aus einer übernommenen Garantie stammt.

8. Höhere Gewalt

  1. Ereignisse höherer Gewalt verlängern eine schriftlich vereinbarte Leistungszeit um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessen Anlaufzeit. Höherer Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Betriebsstörung, behördliche Anordnung oder sonstige unvorhergesehene Umstände gleich, die die Ausführung der Leistungszeit wesentlich erschweren oder unmöglich machen, sofern kein Verschulden der ARE vorliegt.
  2. Ein Anspruch auf Schadensersatz ist in diesen Fällen ausgeschlossen, soweit ARE nicht zwingend gesetzlich haftet.

9. Schlussbestimmungen

  1. Änderungen oder Ergänzungen abgeschlossener Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch ARE. Dies gilt auch für die Abbedingung dieser Schriftformklausel.
  2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  3. Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können nur mit Zustimmung der ARE übertragen werden.
  4. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag sowie für alle Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Vertrag stehen, ist Leipzig.
  5. Als Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von ARE vereinbart.

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